ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Stadtschloss Immenstadt GmbH & Co. KG, Marienplatz 12, 87509 Immenstadt
(nachfolgend kurz: „Schloss“ genannt)
§ 1 Geltung
-
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden schließen. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Schlosses zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Kursen, Gruppenaktivitäten, Tagungen, Musik-, Theateraufführungen usw. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Schlosses. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn das Schloss diese ausdrücklich als für sich verbindlich anerkennt. Insbesondere erstreckt sich der Geltungsbereich unserer AGB auf alle Räume und Freibereiche in und um das Schloss-Gebäude.
-
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Schlosses.
§ 2 Vertragsabschluss und Vertragspartner
-
Verträge zwischen dem Schloss und dem Kunden kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen, schriftlichen Annahme, insbesondere Reservierungs- und Veranstaltungsbestätigungen, zustande. Der Kunde tritt als Veranstalter auf. Veranstalter und das Schloss sind die Vertragspartner.
-
Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung des Schlosses und/oder den Angaben in der Vertragsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Schloss nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen. Das Schloss verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.
-
Für den Fall, dass das Schloss eine Buchung mit Catering über die Schlosswirtschaft oder eine Buchung mit Fremdcatering bestätigt, so ist der Veranstalter selbst verpflichtet, sich um die Erbringung der Leistungen durch diese Parteien zu bemühen. Bei Ausfall oder mangelhafter Erfüllung kann das Schloss nicht belangt werden.
§ 3 Leistungen, Preise, Zahlungen
-
Das Schloss ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Schloss zugesagten Leistungen zu erbringen.
-
Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Schlosses an Dritte.
-
Das Schloss ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.
-
Auf sämtliche Entgelte des Mietentgelttarifes wird Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe berechnet.
-
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Schloss allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
-
Das Schloss ist berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden in einem gesonderten Vertrag schriftlich vereinbart. Wird die Vorauszahlung nicht geleistet so gilt § 6 Abs. 1.
-
Rechnungen über weitere und nicht pauschalierte Leistungen ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 7 Tage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsrückstand ist das Schloss berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Das Schloss ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
-
Ist der Kunde Unternehmer, können wir ab Fälligkeit für ausstehende Beträge Zinsen von 8-Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz verlangen.
§4 Rücktritt/ Stornierung des Veranstalters/Kunden
-
Bei einer Stornierung durch den Kunden gilt § 649 BGB für unsere gesamte Leistung, wonach wir berechtigt sind, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen zu verlangen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
Der Kunde ist berechtigt vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes hat der Kunde folgende Zahlungen an das Schloss Immenstadt zu leisten:
-
bei einem Rücktritt bis 4 Monate vor Leistungsbeginn: 10%
-
bei einem Rücktritt bis 2 Monate vor Leistungsbeginn: 30%
-
bei einem Rücktritt bis 4 Wochen vor Leistungsbeginn: 50%
-
bei einem Rücktritt bis 2 Wochen vor Leistungsbeginn: 75%
-
danach oder bei Nichtantritt: 100%
Sind darüber hinaus für die Durchführung der Veranstaltung Verträge vom Schloss mit Dritten vertraglich vereinbart (z.B. künstlerische Einlagen) so sind die daraus resultierenden Entgelte (ggf. auch Stornokosten) vollumfänglich vom Veranstalter zu begleichen.
-
Anzahlungsbeträge für Hochzeiten und Trauungen werden unabhängig vom Stornierungstermin nur dann erstattet, wenn der gebuchte Termin erneut in gleichem Umfang vergeben werden kann.
-
Als Leistungsbeginn gelten der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag und die Uhrzeit, an dem das Schloss seinerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist. Der Rücktritt hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Schloss.
-
Eine Absage der Veranstaltung seitens des Veranstalters, gleich aus welchen Gründen, hat der Veranstalter zu verantworten. Die Abrechnung wird gemäß eines Rücktritts nach § 4 Abs. 1 behandelt.
-
Rücktritt und Stornierung sind nur in Schriftform gültig.
§ 5 Haftung und Schadenersatzpflicht
-
Der Kunde haftet als Veranstalter vollumfänglich und muss daher auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und ggf. sogar nachweisen. Sollte der Kunde weitere Gewerke für seine Veranstaltung verpflichten, so müssen diese eine Haftpflichtversicherung vorweisen können und ihre Leistungen dem Kunden mehrwertsteuerpflichtig in Rechnung stellen. Bei Nichtbeachtung haftet der Kunde selbst.
-
Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
-
Bruch und Schwund sind nach dem Neuwert zu ersetzen.
-
Das Schloss ist dem Kunden zum Schadenersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung nur dann verpflichtet, wenn uns oder einem unserer Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an der Entstehung zur Last gelegt werden kann, es sei denn, dass Schadenersatz wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit verlangt wird.
-
Haftungsausschlüsse oder –beschränkungen betreffen nicht die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
-
Die Haftung des Schlosses ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Körperschäden oder Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Schlosses.
-
Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate.
-
Diese Haftungsbeschränkung aus Abs. 6 und kurze Verjährungsfrist aus Abs. 7 gelten zugunsten des Schlosses auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und bei positiver Vertragsverletzung.
-
Bei nicht besetzter Garderobe durch das Schloss haftet der Kunde selbst für seine Kleidung. Der Kunde hat immer die Möglichkeit seine Kleidung in die entsprechende Veranstaltung mitzunehmen.
-
Soweit der Kunde einen Stellplatz auf dem Parkplatz des Schlosses zur Verfügung gestellt bekommt, kommt dadurch noch kein Verwahrungsvertrag zustande.
-
Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Schlossgrundstück abgestellter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet das Schloss Immenstadt nicht, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Schlosses.
-
Aufgrund des alten Gebäudes und ggf. auch des Denkmalschutzes müssen Stufen und Unebenheiten des Bodens in Kauf genommen werden. Der Besucher hat auf diese Umstände sowie auf feuchte und gereinigte Böden oder auf sonstige Hinweise zu Achten. Eine Haftungsinanspruchnahme wird von dem Schloss ausgeschlossen.
§ 6 Rücktritt vom Schloss
-
Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Schloss zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
-
Ferner ist das Schloss berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Beispielsweise falls höhere Gewalt oder vom Schloss nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder Veranstaltungen unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen gebucht wurden.
-
Ein Rücktritt ist auch dann möglich, wenn das Schloss begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf vom Schloss gefährden kann.
-
Das Schloss hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
-
Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensanspruch gegen das Schloss, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von dem Schloss.
§ 7 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
-
Die vom Kunden mitgeteilte Gästezahl und hierfür vereinbarte Leistung wird 5 Werktage vor der Veranstaltung endgültig vertraglich bindend und bestimmt den Leistungsumfang. Eine danach mitgeteilte Änderung der Gästezahl ändert den Leistungsinhalt nur dann, wenn wir uns hiermit schriftlich einverstanden erklären oder vom Kunden gewünschte zusätzliche Leistungen tatsächlich erbringen.
-
Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Schloss mitgeteilt werden. Ansonsten wird die gemeldete Teilnehmerzahl oder die tatsächliche Teilnehmerzahl, sofern diese höher ist als die angemeldete Teilnehmerzahl, abgerechnet.
-
Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl über 10% der zu Beginn gemeldeten Teilnehmer hinaus ist das Schloss berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.
-
Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Schlosses die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Schloss zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Schloss trifft ein Verschulden.
§ 8 Geliehene Gegenstände
-
Soweit das Schloss technische Anlagen (Beamer, Leinwand, Stereoanlage etc.) zur Verfügung stellt, haftet der Veranstalter für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Das Betreiberrisiko geht mit der Inbetriebnahme auf den Veranstalter über.
-
Soweit das Schloss für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet gleichfalls für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Schloss von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
-
Hat der Veranstalter Gegenstände von uns gemietet, ist er verpflichtet, den Mietzins für die ihm übergebene Sache so lange zu entrichten, bis wir sie zurückerhalten, für beschädigte, zerstörte oder verlorene Sachen, bis diese wiederhergestellt oder Ersatz beschafft oder Wertersatz geleistet wurde
-
Störungen an vom Schloss zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückgehalten oder gemindert werden, soweit das Schloss diese Störungen nicht zu vertreten hat.
§ 9 Mitgebrachte Gegenstände
-
Entstehen durch die Verwendung von mitgebrachten elektrischen Anlagen des Veranstalters Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Schlosses, so geht dies zu Lasten des Veranstalters, soweit das Schloss diese nicht zu vertreten hat.
-
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf der Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. auf der Schlossanlage. Das Schloss übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
-
Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen und Dekorationsmaterial vorher abzustimmen.
-
Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf das Schloss die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen.
-
Die Anbringung von Plakaten, Beleuchtung, etc. an Decken, Wänden und Mobiliar ist generell verboten und bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung vom Schloss. Sollten mit und ohne Genehmigung Schäden auch in Form von optischen Beeinträchtigungen entstehen, so ist das Schloss berechtigt diese Schäden auch in größerem Umfang (nicht nur an der Beschädigungsstelle) zu beseitigen und dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.
-
Die Verwendung von Konfetti und ähnlicher kleiner Dekoration ist untersagt. Der Mehraufwand der Reinigung wird in Rechnung gestellt.
§ 10 Mitgebrachte Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Sämtliche Gestellung von Speisen und Getränken muss von einem gastronomischen Dienstleister erfolgen. Dieser muss in der Lage sein, mehrwertsteuerpflichtige Rechnungen zu erstellen. Ausnahmen zu dieser Regel bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung bzw. Erlaubnis des Schlosses.
Sollte eine Vereinbarung getroffen worden sein, so sind eigens mitgebrachte Kuchen oder Weine nur dann erlaubt, wenn der Vermieter oder der eingesetzte Caterer ein angemessenes Teller- oder Korkgeld verbucht. Die Herstellung und der Transport der mitgebrachten Lebensmittel muss zwingend den behördlichen Richtlinien entsprechen (z. B. Lebensmittelhygieneverordnung etc.)
§ 11 Gewährleistung
Der Kunde versichert durch seine Anmeldung, dass die Veranstaltungsteilnehmer volljährig oder in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person sind und das Jugendschutzgesetz voll umfänglich, berücksichtigt wird. (z.B. Alkoholgenuss etc.)
§ 12 GEMA-Klausel
Die Anmeldung bei der GEMA obliegt dem Kunden unter Nennung des jeweiligen Künstlers und der Liederfolge. Bei Unterlassen haftet ausschließlich der Kunde voll umfänglich.
§ 13 Lärmemission
-
Sämtliche öffentliche Lärmemissionsgrenzen sind einzuhalten.
-
Insbesondere hat der Kunde auf Zeiten, Lärmpegel und entsprechende Gegenmaßnahmen zu achten.
-
Das Schloss behält sich die Möglichkeit vor, dass bei Veranstaltungen, bei denen ein Nichteinhalten von gesetzlichen Lärmpegeln zu erwarten ist, als Auflagen an den Kunden z.B. Einsatz von lärmreduzierenden Fensterabdeckungen, auferlegt werden. Die entsprechende Kostenentschädigung für den Einbau wird dem Veranstalter berechnet.
-
Raucherpausen sind in dem vom Schloss vorgesehenen Bereich durchzuführen. Für Raucher, die sich vor dem Schloss oder im Innenhof aufhalten, trägt allein der Veranstalter die Verantwortung und die Kontrollpflicht.
-
Das Verlassen des Schlosses am Veranstaltungsende hat im Sinne der Nachbarschaft in ruhiger Atmosphäre zu verlaufen. Auch hier trägt allein der Veranstalter die Verantwortung und die Kontrollpflicht.
§ 14 Wege, Fluchtwege und Brandschutz
-
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.
-
Ein Feuerwerk ist vorher behördlich bei der Stadt anzumelden.
-
Fluchtwege sind im gesamten Gebäude freizuhalten.
§ 15 Gutscheinverkauf online
-
Bestellvorgang und Lieferung: Gutscheine können über unseren Online-Shop erworben werden. Der Vertrag kommt mit Abschluss des Bestellvorgangs zustande. Die Lieferung erfolgt per E-Mail als PDF oder auf Wunsch per Post.
-
Gültigkeit: Gutscheine sind ab Kaufdatum 3 Jahre gültig, sofern auf dem Gutschein keine andere Frist angegeben ist.
-
Einlösung: Gutscheine können vor Ort im Restaurant oder für den Erwerb von Waren unseres Unternehmens eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
-
Verlust oder Diebstahl: Bei Verlust oder Diebstahl eines Gutscheins übernehmen wir keine Haftung.
§ 16 Schlussbestimmungen
-
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Vertragsbestätigung oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
-
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Schlosses.
-
Es gilt deutsches Recht.
-
Alle personenbezogenen Daten, die dem Schloss zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
-
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
-
Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
§ 17 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag ist Kempten. Der Kunde kann die Stadtschloss Immenstadt GmbH & Co. KG nur an deren Sitz verklagen.
Kempten, Stand 14.08.2025